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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen "KidsCharity.de", im folgenden Verein genannt.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover.

(3) Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Der Verein ist ein Förder- bzw. Spendensammelverein. Die durch den Verein gesammelten Spenden werden ausschließlich an Kinder weitergegeben, deren Familien sich im Sinne des Sozialgesetzbuchs 2 (SGB II) an der Untergrenze oder unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums befinden. Vorraussetzung für den Erhalt von Spenden sind:
-    ein fester Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
-    Mittellosigkeit oder mind. ein aktueller Bescheid über die Bewilligung von Leistungen gem. SGB II

§ 3 Mittel und Gemeinnützigkeit

(1) Die zur Erreichung des angegebenen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
-    Sachspenden jeglicher Art
-    Spenden finanzieller Art

(2) Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Diese führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4, maximal 9 Mitgliedern.

1. dem/der Vorsitzenden
2. einem/einer Stellvertreter/in
3. einem/er Schriftführer/in
4. einem/er Schatzmeister/in
5. bis zu vier Beisitzern/innen

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung.

(4) Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten.

Vertretungsberechtigt sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der/die Stellvertreter/in
3. der/die Schatzmeister/in

(5) Der Vorstand prüft die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf ihre Umsetzbarkeit und setzt sie gegebenenfalls um.

(6) Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder einem von ihm/ihr dazu beauftragten Mitglied des Vorstandes einberufen, sooft die Geschäftslage dies erforderlich macht. Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung ein/e Stellvertreter/in.

(7) Der/die Schriftführer/in hat über jede Versammlung des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm/ihr und dem/der Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen ist.

(8) Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Waren und Finanzen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zahlungen für den Verein leistet er nach Weisung des/der Vorsitzenden.

(10) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, sie erhalten ihre notwendigen Auslagen erstattet.

§ 6 Rechnungsprüfung und Inventur

Die Jahresabrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern/innen zu prüfen, die alljährlich von der Vorstandsversammlung zu wählen sind und dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Die Inventur über alle Waren ist im Abstand von maximal 6 Monaten durch den Kassenwart durchzuführen und eine aktuelle Inventarliste dem Vorstand vorzulegen.

§ 7 Auflösung, Aufhebung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zwecke der Gesundheitspflege oder zur Förderung des soziokulturellen Umfeldes für Kinder, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(2) Der Beschluss bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 8 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hannover.

§ 9 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Regelungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.


Hannover, den 26.12.2009

 

Kontakt (Empfänger)

Ring gegen Kinderarmut

Ring gegen Kinderarmut in Deutschland